Grundversorgung Gas
Grundversorgungspflicht ist die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung, Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen im Niederdruck zu beliefern und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG).
Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, zum 1. Juli 2009 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Im Feststellungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde der Vertrieb der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH (ewb) für die Kernstadt Bruchsal, Untergrombach, Heidelsheim und Büchenau als Grundversorger festgestellt.